Kurze Übersicht Pflegeversicherung Die Hilfen, die ihr Kind und ihre Familie erhalten können, sind individuell sehr unterschiedlich. Hier ist nur eine der wichtigsten Hilfen, das Pflegegeld knapp erklärt. Ausführliche Hinweise finden Sie in der umseitig genannten Literatur.
Leistungen der Pflegekasse
Pflegegeld (§ 37 Abs. 1 SGB XI) oder Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI) In der Regel erhalten Kinder mit Down-Syndrom ein monatliches Pflegegeld oder Pflegesachleistung. Diese Leistungen sind zu beantragen bei der zuständigen Pflegekasse (der Krankenkasse) oder evtl. beim zuständigen Sozialamt gem. § 64 SGB XII (Pflegegeld). Zu unterscheiden ist zwischen Pflegestufe 1, 2 und 3. Welche Stufe ihr Kind bekommt, hängt davon ab, wie viel Pflegeaufwand Sie haben und wie die Beurteilung des Medizinischen Dienstes ausfällt. Das Pflegegeld wird jeweils ab Antragstellung erteilt. Es lohnt sich also, den Antrag frühzeitig zu stellen. Das Pflegegeld ist nicht einkommensabhängig.
Bei Bezug von Pflegegeld kann zusätzlich beantragt werden: Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson (§ 39 SGB XI).1.510,00 Euro jährlich ab Pflegestufe 1, wird geleistet bei Verhinderung der Pflegeperson für längstens vier Wochen. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson vor der ersten Inanspruchnahme den Pflegebedürftigen mindestens sechs Monate zu Hause gepflegt haben muss. Bei zusammenhängender Inanspruchnahme wird täglich 1/30 des Pflegegeldes angerechnet (Ausnahme: der An- und Abreisetag). Bei stundenweiser Inanspruchnahme wird das Pflegegeld nicht gekürzt, wenn die Verhinderungspflege unter acht Stunden täglich liegt. Dieser Betrag kann gewährt werden, wenn die Ersatzpflege durch Personen geleistet wird, die mit dem Pflegebedürftigen nicht bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert sind und nicht in häuslicher Gemeinschaft leben.
Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) 1.510,00 Euro jährlich ab Pflegestufe 1, ist möglich bei nachgewiesener Krankheits- und Krisensituation der Pflegeperson. Die Kurzzeitpflege kann nur in einer vollstationären Einrichtung mit Versorgungsvertrag erbracht werden. Das Pflegegeld entfällt während der Kurzzeitpflege (Ausnahme: der An- und Abreisetag).
Zusätzliche Betreuungsleistungen (§ 45 b SGB XI) Ab 1.7.2008 werden 100,00 Euro mtl. gewährt für Personen mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf ab Pflegestufe 0. Auf Antrag kann auch ein erhöhter Betrag von 200,00 Euro mtl. gezahlt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Bis zum 30.6.2008 wurde ein Betrag von 460,00 Euro jährlich gewährt. Der Betrag aus 2008 i. H. v. 460,00 Euro kann bis zum 30.6.2009, die monatlichen Beträge von 100,00 Euro mtl. (200,00 Euro mtl.) können jeweils bis zum 30.06. des Folgejahres in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass der Medizinische Dienst der Krankenkassen bei Personen mit geistiger Behinderung Auswirkungen auf die Aktivitäten des täglichen Lebens festgestellt hat, die dauerhaft zu einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz geführt haben (z. B. unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereichs, Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen, Unfähigkeit eigenständig den Tagesablauf zu strukturieren). Diese Leistung kann nur von anerkannten Einrichtungen erbracht werden.
Auskünfte in Hamburg erteilt der Pflegestützpunkt für Kinder und Jugendliche, Tel. 040/428899-1090 oder für Erwachsene die Pflegestützpunkte der einzelnen Hamburger Bezirke, www.hamburg.de/pflegestuetzpunkte.
Alle Angaben ohne Gewähr __________________________________________________________
Literatur
Pflegebegutachtungsrichtlinien und Richtlinien für die zusätzlichen Betreuungsleistungen Im Internet: www.mds-ev.org www.gkv.info __________________________________________________________
Deutscher Caritasverband (Hrsg.) SGB XI – Soziale Pflegeversicherung Gesetzestext mit gekennzeichneten Änderungen durch die Pflegereform 2008 – Stand 1. Juli 2008 Lambertus Verlag 2008, Taschenbuch, 247 S., ISBN 9783784118086, 14,50 EUR Das Buch gibt erst einen Überblick über die wesentlichen Änderungen des SGB XI, danach folgt der Gesetzestext zur Pflegeversicherung mit rot gekennzeichneten Änderungen. Der bis zum 30.6.2008 geltende Wortlaut ist durchgestrichen. So kann sehr schnell nachvollzogen werden, welche Bestimmungen sich geändert haben. __________________________________________________________
Merkblatt des Bundesverbandes für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.V., Brehmstr. 5-7, 40239 Düsseldorf, Tel.: 0211-64004-0,www.bvkm.de
Mein Kind ist behindert - diese Hilfen gibt es (auch als pdf-Datei) Das Merkblatt gibt einen Überblick über die finanziellen Hilfen, die Menschen mit Behinderungen beanspruchen können. Dargestellt wird u. a., welche Leistungen von den Kranken- und Pflegekassen erbracht werden und welche Leistungen beim Sozialamt zu beantragen sind. 3,00 EUR
Der Ratgeber "Mein Kind ist behindert - diese Hilfen gibt es" liegt jetzt in deutsch-türkischer Übersetzung vor. So können türkischsprachige Eltern behinderter Kinder nicht nur erfahren, welche Unterstützungsleistungen sie wie bekommen, sondern die Broschüre direkt beim Amt o.ä. als Übersetzungshilfe einsetzen. Ab dem Frühjahr 2011 ist die Broschüre auch in gedruckter Form zum Selbstkostenpreis von 3 Euro erhältlich (Bestellung über verlag@bvkm.de). __________________________________________________________
Broschüren der Bundesvereinigung Lebenshilfe, Raiffeisenstr. 18,35043 Marburg, Tel: 06421/491-0, www.lebenshilfe.de:
Gewusst wo Erste Orientierung im Leistungsrecht für Kinder mit Behinderung und ihre Familien Dieses Heft enthält einen kurzen Überblick über die Leistungen der Kranken- und Pflegeversicherung, Nachteilsausgleiche, Eingliederungshilfe, Frühförderung und Persönliches Budget. 2,00 EUR
Wendt, Sabine Richtig begutachten, gerecht beurteilen Die Begutachtung geistig behinderter Menschen zum Erlangen von Pflegeleistungen 8. vollständig überarbeitete u. aktualisierte Auflage 2010, ISBN 978-3-88617-535-2 ,DIN A4, 144 S., EUR 15,00 Lebenshilfe-Verlag Marburg, Raiffeisenstr. 18, 35043 Marburg, Tel: 06421/491-0 Eine umfassende Darstellung der Leistungen der Pflegeversicherung. Gleichzeitig eine Arbeitshilfe für eine alltagsorientierte und nicht diskriminierende Begutachtung geistig behinderter Menschen zur Erlangung von Pflegeleistungen der Pflegekasse. Für begutachtende Fachpersonen, aber auch Eltern, Angehörige und Mitarbeiter(innen) in Einrichtungen. Anhang mit den aktuellen Pflegebegutachtungsrichtlinien vom Juni 2009. Unentbehrlich bei Widersprüchen gegen die Einstufung durch den MDK. Stand: 1. 1.2010. |