Krankenhausaufenthalt mit Begleitperson SGB V - Krankenversicherung - § 11 Abs. 3 Bei stationärer Aufnahme eines Kindes werden die Kosten für die Aufnahme einer Begleitperson von der Krankenkasse übernommen, wenn dies aus medizinischen Gründen für die Behandlung des Kindes notwendig ist. --------------------
Gesetz zum Assistenzpflegebedarf Gelesen bei: Deutsche Behindertenhilfe - Aktion Mensch e.V. "12.07.09: Bundesrat stimmt Gesetz zum Assistenzpflegebedarf zu - Behinderte dürfen ihre Pflegekräfte künftig bei stationären Krankenhausaufenthalten mit in die Klinik nehmen. (...) Der Gesetzesbeschluss des Bundestages sieht außerdem vor, dass das Pflegegeld für die gesamte Dauer des Krankenhaus- und Rehabilitationsaufenthaltes weiter ausbezahlt wird." Quelle: http://www.1000fragen.de/projekt/aktuell/detail.php?did=981, -------------------
Haushaltshilfe/Weiterführung des Haushalts SGB V - Krankenversicherung - § 38 Abs. 1 Bei Krankheit der Mutter oder des Vaters können die Kosten für eine Haushaltshilfe bei der Krankenkasse beantragt werden, wenn ein Kind im Haushalt lebt, dass das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Die Betreuung des Kindes muss zu Hause stattfinden. --------------------
Krankengeld bei Krankheit von behinderten Kindern SGB V - Krankenversicherung - § 45 Abs. 2 - Krankengeld bei Krankheit eines Kindes gibt es für längstens 10 Arbeitstage im Jahr (bei Alleinerziehenden 20 Arbeitstage je Kind) SGB V § 45 Abs. 1 - Anspruch auf Krankengeld besteht bei Erkrankung von Kindern mit Behinderung ohne Altersbegrenzung. SGB V § 45 Abs. 4 - Ferner besteht bei Kindern mit Behinderung mit einer schweren unheilbaren Krankheit ein zeitlich unbegrenzter Anspruch auf Krankengeld. --------------------
Kein Zusatzbeitrag bei Bezug von Gundsicherungsleistungen nach dem SGB XII Bezieher von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII müssen keinen Zusatzbeitrag an die gesetzliche Krankenkasse leisten http://www.bvkm.de/Arbeitsbereiche_und_Themen/Recht_und_Politik/Sonstige_Fragen/Zusatzbeitrag_zur_gesetzlichen_Krankenversicherung |